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§ 21 Absatz 2 EEG 2021
(2) Anlagenbetreiber, die die Einspeisevergütung in Anspruch nehmen,
1.
müssen dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom zur Verfügung stellen, der
a)
nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird und
b)
durch ein Netz durchgeleitet wird, und
2.
dürfen mit dieser Anlage nicht am Regelenergiemarkt teilnehmen.
Verweis auf
§ 21 Absatz 2 EEG 2021
von
§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EEG 2021