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§ 5 Absatz 1 Satz 1 AnlEntG
(1)
1
Die Bundesanstalt hat den Entschädigungsfall unverzüglich festzustellen, spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat, dass ein Institut nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen.
§ 5 Absatz 1 Satz 2 AnlEntG
2
Sie hat den Entschädigungsfall auch festzustellen, wenn Maßnahmen nach
§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6
des Kreditwesengesetzes angeordnet worden sind und diese länger als sechs Wochen andauern.
Verweis auf
§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 AnlEntG
von
§ 9 Absatz 6 Satz 2 AnlEntG