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§ 51 Absatz 1 EEG 2021
(1) Wenn der Spotmarktpreis für die Dauer von mindestens vier aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in dem der Spotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ ist, auf null.
Verweis auf
§ 51 Absatz 1 EEG 2021
von
§ 51a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 EEG 2021