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§ 3 Absatz 1 AnlEntG
(1) Der Gläubiger eines Instituts hat im Entschädigungsfall gegen die Entschädigungseinrichtung einen Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des
§ 4
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Verweis auf
§ 3 Absatz 1 AnlEntG
von
§ 8 Absatz 11 Satz 1 AnlEntG