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§ 5 Absatz 4 Satz 2 AnlEntG
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Das Institut hat der Entschädigungseinrichtung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, die für die Entschädigung der Gläubiger erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Verweis auf
§ 5 Absatz 4 Satz 2 AnlEntG
von
§ 8 Absatz 4 Satz 3 AnlEntG