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§ 6 Absatz 4 AnlEntG
(4) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte der Entschädigungseinrichtung entscheidet die Bundesanstalt.
§ 6 Absatz 5 AnlEntG
(5)
1
Die Entschädigungseinrichtung hat in regelmäßigen Abständen ihre Systeme im Hinblick auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen.
2
Sie hat die Bundesanstalt über die Ergebnisse der Prüfungen zu unterrichten.
§ 6 Absatz 6 AnlEntG
(6) Sofern die Bundesanstalt Kenntnis über Umstände bei einem Institut erlangt, welche voraussichtlich den Eintritt eines Entschädigungsfalls nach sich ziehen, hat sie die Entschädigungseinrichtung hiervon zu unterrichten.
Verweis auf
§ 6 Absatz 4 bis 6 AnlEntG
von
§ 7 Absatz 2 Satz 2 AnlEntG