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§ 19 Absatz 1 EEG 2021
(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf
1.
die Marktprämie nach
§ 20
,
2.
eine Einspeisevergütung nach
§ 21 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3
oder
3.
einen Mieterstromzuschlag nach
§ 21 Absatz 3
.
§ 19 Absatz 1 Satz 1 EEG 2021
(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf
1.
die Marktprämie nach
§ 20
,
2.
eine Einspeisevergütung nach
§ 21 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3
oder
3.
einen Mieterstromzuschlag nach
§ 21 Absatz 3
.
Verweis auf
§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 EEG 2021
von
§ 41 Absatz 3 Satz 2 EEG 2021