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§ 44c Absatz 1 Nummer 1 EEG 2021
1.
wenn der Anlagenbetreiber durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetzten Stoffe nachweist, welche Biomasse und in welchem Umfang Speichergas oder Grubengas eingesetzt werden,
§ 44c Absatz 2 EEG 2021
(2) Für den Anspruch nach
§ 19 Absatz 1
für Strom aus Biomasse nach
§ 42, § 43 oder § 44
ist ab dem ersten Kalenderjahr, das auf seine erstmalige Inanspruchnahme folgt, der Stromanteil aus flüssiger Biomasse nach Absatz 1 Nummer 2 durch Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs jährlich bis zum 28. Februar eines Jahres jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen.
Verweis auf
§ 44c Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 EEG 2021
von
§ 39m Absatz 3 Satz 2 EEG 2021