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§ 5 Absatz 4 Satz 1 AnlEntG
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Die Entschädigungseinrichtung hat die Gläubiger des Instituts unverzüglich über den Eintritt des Entschädigungsfalles und die Frist gemäß Absatz 5 Satz 1 zu unterrichten; sie trifft geeignete Maßnahmen, um die Gläubiger innerhalb der in Absatz 6 genannten Frist zu entschädigen.
Verweis auf
§ 5 Absatz 4 Satz 1 AnlEntG
von
§ 3 Absatz 3 Satz 1 AnlEntG