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§ 37c Absatz 2 EEG 2021
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach
§ 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h oder i
in ihrem Landesgebiet bezuschlagt werden können.
Verweis auf
§ 37c Absatz 2 EEG 2021
von
§ 38a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b EEG 2021