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§ 22 Absatz 2 EEG 2021
(2)
1
Bei Windenergieanlagen an Land besteht der Anspruch nach
§ 19 Absatz 1
für den in der Anlage erzeugten Strom nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist; der Anspruch besteht für Strommengen, die mit einer installierten Leistung erzeugt werden, die die bezuschlagte Leistung um bis zu 15 Prozent übersteigt.
2
Von diesem Erfordernis sind folgende Windenergieanlagen an Land ausgenommen:
1.
Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 750 Kilowatt und
2.
Pilotwindenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 125 Megawatt pro Jahr.
Verweis auf
§ 22 Abs. 2 EEG 2021
von
§ 37c Absatz 3 Satz 2 EEG 2021