(1) Netzbetreiber können infolge der Vereinbarung nach
§ 11 Absatz 3 entstandene Kosten im nachgewiesenen Umfang bei der Ermittlung des Netzentgelts in Ansatz bringen, soweit diese Kosten im Hinblick auf
§ 1 oder § 2 Absatz 1 wirtschaftlich angemessen sind.