§ 85 Absatz 2 EEG 2021
(2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
1.
zu den technischen Einrichtungen nach § 9 Absatz 1 bis 2, insbesondere zu den Datenformaten,
1a.
zu § 9 Absatz 8, insbesondere zur Verlängerung der Umsetzungsfrist in § 9 Absatz 8, wenn nicht innerhalb der Frist nach § 9 Absatz 8 Satz 3 technische Einrichtungen nach § 9 Absatz 8 in einem ausreichenden Umfang am Markt angeboten werden,
2.
im Anwendungsbereich des § 14 dazu,
a)
in welcher Reihenfolge die verschiedenen von einer Maßnahme nach § 14 betroffenen Anlagen und KWK-Anlagen geregelt werden,
b)
nach welchen Kriterien der Netzbetreiber über diese Reihenfolge entscheiden muss,
c)
welche Stromerzeugungsanlagen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch bei Anwendung des Einspeisemanagements am Netz bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten,
d)
in welchen Verfahren, Fristen und welcher Form die Unterrichtungen der Betroffenen durch die Netzbetreiber nach § 14 Absatz 2 und 3 vorzunehmen sind,
3.
zur Abwicklung von Zuordnungen und Wechseln nach den §§ 21b und 21c, insbesondere zu Verfahren, Fristen und Datenformaten,
4.
abweichend von § 30 zu Anforderungen an die Gebote und die Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Gebote zu gewährleisten, sowie abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 dazu, dass als Nachweis nur ein beschlossener Bebauungsplan anerkannt wird,
5.
zu den Voraussetzungen der Befreiung von Stromspeichern von einer Doppelbelastung mit der EEG-Umlage nach § 61l Absatz 1 und 1a und zu den insoweit nach § 61l Absatz 1b zu erfüllenden Anforderungen, insbesondere
a)
zu den technischen Anforderungen an Stromspeicher, die unter die Privilegierung des § 61l Absatz 1 fallen,
b)
zu dem Nachweis der Zahlung der EEG-Umlage nach § 61l Absatz 1 Satz 1,
c)
zu dem Nachweis der Netzeinspeisung nach § 61l Absatz 1 Satz 2,
d)
zu von § 61l Absatz 1a Satz 2 abweichenden Saldierungsperioden,
e)
auch abweichend von § 61l Absatz 1a Satz 3 zu Höchstgrenzen für privilegierte Strommengen,
f)
zu den Anforderungen an eine nachvollziehbare Abrechnung nach § 61l Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 und
g)
weitere Anforderungen im Fall, dass der Speicher Strom von mehreren Personen bezieht oder an mehrere Personen liefert einschließlich der Nachweisführung,
6.
zu Nachweisen, die der Bieter erbringen muss, um zu belegen, dass die Fläche, auf der die Freiflächenanlage nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h geplant und nach § 38a Absatz 1 Nummer 3 errichtet worden ist, tatsächlich zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden ist,
7.
zusätzlich zu den Ausschlussgründen nach § 33 Absatz 2 einen Ausschlussgrund für Gebote auf Standorten vorzusehen, soweit ein Gebot für diesen Standort in einer vorangegangenen Ausschreibung einen Zuschlag erhalten hat und der Zuschlag erloschen ist,
8.
zu Angaben, die zusätzlich mit dem Antrag des Bieters auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung der Bundesnetzagentur übermittelt werden müssen,
9.
zu Anforderungen an Nachweise, die der Netzbetreiber nach § 30, § 36, § 37, § 38, § 38a, § 38c, § 38g, § 38h, § 39, § 39g, § 39k oder § 39m vom Anlagenbetreiber zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen verlangen muss,
10.
abweichend von § 3 Nummer 51 zur Ermittlung des Zuschlagswerts, insbesondere zu einer Umstellung auf ein Einheitspreisverfahren,
11.
abweichend von § 37a und § 55 Absatz 3 die Zweitsicherheit und Pönale auf bis 100 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge zu erhöhen,
12.
abweichend von § 37d Nummer 2 die Frist zur Beantragung der Zahlungsberechtigung auf bis zu 12 Monate zu verkürzen, sofern als Nachweis von der Festlegungskompetenz nach Nummer 4 Gebrauch gemacht wurde,
13.
(weggefallen)
14.
zur Berücksichtigung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, der selbst verbraucht wird, bei den Veröffentlichungspflichten nach § 73 und bei der Berechnung des Marktwerts von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach Anlage 1 Nummer 3.3.4 und 4.3.4 zu diesem Gesetz, jeweils insbesondere zu Berechnung oder Abschätzung der Strommengen,
15.
abweichend von § 39l zur Ermittlung eines entsprechend § 39i Absatz 3 degressiv auszugestaltenden anzulegenden Werts für Biomethananlagen nach § 39j, soweit in ihnen Biogas eingesetzt wird, das in dem jeweiligen Kalenderjahr durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinn der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung gewonnen worden ist, für den aus diesen Bioabfällen erzeugten Strom, einschließlich der entsprechenden Nachweisanforderungen.
§ 85a EEG 2021
§ 85a Festlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen
(1) 1Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes den Höchstwert nach § 36b, § 37b oder § 38e, § 39b, § 39l dieses Gesetzes oder § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung für die Ausschreibungen mit einem Gebotstermin in den jeweils darauffolgenden zwölf Kalendermonaten neu bestimmen, wenn sich bei den letzten drei vor Einleitung des Festlegungsverfahrens durchgeführten Ausschreibungen gemeinsam oder jeweils für sich betrachtet Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Höchstwert unter Berücksichtigung der §§ 1 und 2 Absatz 4 zu hoch oder zu niedrig ist. 2Dabei darf der neue Höchstwert um nicht mehr als 10 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchstwert abweichen.
(2) 1Ein Höchstwert soll nach Absatz 1 gesenkt werden, wenn die durchschnittlichen Erzeugungskosten deutlich unter dem Höchstwert liegen. 2Ein Höchstwert soll nach Absatz 1 erhöht werden, wenn in den letzten drei Ausschreibungen mit den zulässigen Geboten das Ausschreibungsvolumen nicht gedeckt werden konnte und die durchschnittlichen Erzeugungskosten über dem Höchstwert liegen.
(3) 1Die Bundesnetzagentur soll vor ihrer Entscheidung nach Absatz 1 von einer Einholung von Stellungnahmen nach § 67 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes absehen; eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. 2Die Bundesnetzagentur macht Entscheidungen nach Absatz 1 unter Angabe der tragenden Gründe in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt.
Fußnote
(+++ § 85a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § § 85a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)