(5) Auf das Ziel nach
§ 1 Absatz 2, den nationalen Beitrag zum Gesamtziel der Europäischen Union im Jahr 2030 nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie den nationalen Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch nach Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der
Richtlinien 94/22/EG,
98/70/EG,
2009/31/EG,
2009/73/EG,
2010/31/EU,
2012/27/EU und
2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der
Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1044 (ABl. L 230 vom 17.7.2020, S. 1) vervollständigt worden ist, werden alle Anlagen nach den Absätzen 1 und 2 und der in ihnen erzeugte Strom angerechnet; dies ist für die Anlagen nach Absatz 2 nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung anzuwenden und für Anlagen nach Absatz 1 nicht anzuwenden, sofern und soweit die Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geleistet werden und eine völkerrechtliche Vereinbarung eine Anrechnung auf die Ziele dieses Mitgliedstaates regelt.