§ 54 Absatz 1 EEG 2021
(1) 1Der durch Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments ermittelte anzulegende Wert verringert sich bei Solaranlagen um 0,3 Cent pro Kilowattstunde, soweit die Ausstellung der Zahlungsberechtigung für die Gebotsmenge, die der Solaranlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf des 18. 2Kalendermonats beantragt worden ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt. 3Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, ist Satz 1 nur für den Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote anzuwenden, deren Zuteilung zur Solaranlage erst nach Ablauf des 18. 4Kalendermonats beantragt worden ist.
§ 54a Absatz 1 EEG 2021
(1) 1Der durch Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments ermittelte anzulegende Wert verringert sich um 0,3 Cent pro Kilowattstunde, soweit die Ausstellung der Zahlungsberechtigung für die Gebotsmenge, die der Solaranlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf des achten Kalendermonats, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt, beantragt worden ist. 2Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, ist Satz 1 nur für den Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote anzuwenden, deren Zuteilung zur Solaranlage erst nach Ablauf des achten Kalendermonats, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt, beantragt worden ist.