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§ 2 Absatz 3 EEG 2021
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Die Höhe der Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien soll durch Ausschreibungen ermittelt werden.
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Dabei soll die Akteursvielfalt bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erhalten bleiben.
Verweis auf
§ 2 Abs. 3 EEG 2021
von
§ 14 Absatz 3 Satz 4 EEG 2021