§ 38 Absatz 2 EEG 2021(2) 1Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:
1.
die Nummer, unter der die Solaranlagen an das Register gemeldet worden sind, oder eine Kopie der Meldung an das Register,
3.
die Angabe, in welchem Umfang die Anlagen nicht auf einer baulichen Anlage errichtet worden sind,
4.
den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der den Solaranlagen zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummern und
5.
die Angabe des Bieters, dass er Betreiber der Solaranlagen ist.
Fußnote
(+++
§ 38: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++
§ 38: Zur Anwendung vgl.
§ 3 GemAV +++)