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§ 1 Absatz 2 EEG 2021
(2) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch auf 65 Prozent im Jahr 2030 zu steigern.
Verweis auf
§ 1 Absatz 2 EEG 2021
von
§ 4a Satz 1 EEG 2021