3Bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nach
§ 1 Absatz 1 Satz 2 wird zur Bemessung des fiktiven Jahresbeitrags die Bildung und Auflösung eines Sonderpostens gemäß
§ 340g des Handelsgesetzbuchs nur zur Hälfte berücksichtigt, sofern der Sonderposten nicht gemäß
§ 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildet werden musste.