§ 2a Absatz 1 Nummer 5 EdWBeitrV
5.
3,85 Prozent bei Finanzdienstleistungsinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; besitzt das Institut zusätzlich die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder § 32 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes, beträgt der Beitragssatz 7,7 Prozent;