§ 7 DerivateV
§ 7 Risikobegrenzung
(1) Der einem Investmentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko darf zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens übersteigen.
(2) Alternativ darf der einem Investmentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 Prozent des Wertes des Investmentvermögens übersteigen.
§ 16 DerivateV
§ 16 Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko
(1) 1Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für Grundformen von Derivaten ist regelmäßig jeweils das Basiswertäquivalent. 2Dabei ist der Marktwert des Basiswertes zugrunde zu legen. 3Führt dies zu einer konservativeren Ermittlung, kann alternativ der Nominalwert oder der börsentäglich ermittelte Terminpreis bei Finanzterminkontrakten zugrunde gelegt werden.
(2) 1Zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das Marktrisiko hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft die einzelnen Anrechnungsbeträge der jeweiligen Derivate und derivativer Komponenten sowie die einzelnen Anrechnungsbeträge für Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte zu ermitteln. 2Des Weiteren hat sie mögliche Absicherungsgeschäfte nach § 19 zu identifizieren. 3Hierzu werden zunächst die Anrechnungsbeträge zwischen marktgegenläufigen Derivaten entsprechend den Vorgaben nach § 19 verrechnet. 4Der aus der Verrechnung resultierende Anrechnungsbetrag der einzelnen Derivate kann des Weiteren entsprechend § 19 mit den Marktwerten entsprechender nichtderivativer Vermögensgegenstände nach den §§ 193 bis 196, 198 und 231 des Kapitalanlagegesetzbuches verrechnet werden. 5Der aus der Verrechnung resultierende absolute Wert ist der Anrechnungsbetrag des jeweiligen Derivates.
(3) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko ist sodann zu ermitteln als Summe der absoluten Werte
1.
der Anrechnungsbeträge der einzelnen Derivate und derivativen Komponenten nach den Absätzen 7 bis 9, die nicht in Verrechnungen nach § 19 einbezogen wurden,
2.
der Anrechnungsbeträge, die aus Verrechnungen nach § 19 resultieren, und
3.
der Anrechnungsbeträge aus der Wiederanlage von Sicherheiten nach § 21.
(4) Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags ist die Basiswährung des Investmentvermögens unter Nutzung der aktuellen Wechselkurse zugrunde zu legen.
(5) Soweit ein Währungsderivat aus zwei Vertragsseiten besteht, die nicht in der Basiswährung des Investmentvermögens zu erfüllen sind, sind beide Vertragsseiten bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags mit einzubeziehen.
(6) 1Stellt ein Vermögensgegenstand eine Kombination von Derivaten oder eine Kombination von nach den §§ 193 bis 196 und 198 des Kapitalanlagegesetzbuches zulässigen Vermögensgegenständen mit Derivaten dar, ist sein Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko die Summe der einzelnen Komponenten des Vermögensgegenstandes. 2Enthält ein Index, in den das Investmentvermögen investiert, Derivate oder weist der Index Leverage auf, so sind die Anrechnungsbeträge der entsprechenden Vermögensgegenstände in dem Index zu ermitteln und in die Berechnung nach Absatz 3 einzubeziehen.
(7) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für Grundformen von Derivaten ist bei
1.
Finanzterminkontrakten die Anzahl der Kontrakte multipliziert mit dem Kontraktwert multipliziert mit dem Marktwert des Basiswertes, wobei der Marktwert des Basiswertes
a)
dem Marktwert der günstigsten lieferbaren Referenzanleihe entspricht, sofern der Basiswert eine Anleihe ist, oder
b)
dem aktuellen Stand des Basiswertes entspricht, sofern der Basiswert ein Finanzindex, Wechselkurs oder Zinssatz ist,
2.
Optionen die Anzahl der Kontrakte multipliziert mit dem Kontraktwert multipliziert mit dem Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes multipliziert mit dem zugehörigen Delta nach § 18 Absatz 1, wobei der Marktwert des Basiswertes dem aktuellen Stand des Basiswertes entspricht, sofern der Basiswert ein Finanzindex, Wechselkurs oder Zinssatz ist,
3.
Swaptions der Anrechnungsbetrag des Swaps multipliziert mit dem zugehörigen Delta,
4.
Zinsswaps und Inflationsswaps
a)
der Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes oder
b)
der Nominalwert der festen Vertragsseite,
5.
Währungsswaps, Zins-Währungsswaps und außerbörslichen Währungstermingeschäften der Nominalwert der Währungsseite oder -seiten,
6.
Total Return Swaps der Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes; bei komplexen Total Return Swaps sind die Marktwerte beider Vertragsseiten zu addieren,
7.
Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name Credit Default Swaps),
a)
bezüglich des Verkäufers oder Sicherungsgebers der höhere Betrag des Marktwertes des zugrunde liegenden Basiswertes und des Nominalwertes des Credit Default Swaps und
b)
bezüglich des Käufers oder Sicherungsnehmers der Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes,
8.
finanziellen Differenzgeschäften der Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes.
(8) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für derivative Komponenten ist bei
1.
Wandelanleihen die Anzahl der zugrunde liegenden Basiswerte multipliziert mit dem Marktwert der zugrunde liegenden Basiswerte multipliziert mit dem zugehörigen Delta,
2.
Credit Linked Notes der Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes und
3.
Optionsscheinen und Bezugsrechten die Anzahl multipliziert mit dem Kontraktwert multipliziert mit dem Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes multipliziert mit dem zugehörigen Delta.
(9) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für komplexe Derivate ist bei
1.
Finanzterminkontrakten, die sich auf die realisierte Varianz (realisierte Volatilität zum Quadrat eines Vermögensgegenstandes) beziehen (Varianz-Swaps), der Varianz-Nominalwert multipliziert mit der aktuellen Varianz zum Bestimmungszeitpunkt; ist eine Kappung der Volatilität vorgesehen, bestimmt sich der Anrechnungsbetrag als Varianz-Nominalwert multipliziert mit dem geringeren Betrag der aktuellen Varianz oder der Volatilitätskappungsgrenze zum Quadrat; die aktuelle Varianz bestimmt sich jeweils als Funktion der quadrierten realisierten und impliziten Volatilität; der Varianz-Nominalwert bestimmt sich als Nominalwert dividiert durch das Zweifache des vereinbarten Varianzpreises (Bezugspreis),
2.
Finanzterminkontrakten, die sich auf die realisierte Volatilität eines Vermögensgegenstandes beziehen (Volatilitäts-Swaps), der Nominalwert multipliziert mit der aktuellen Volatilität zum Bestimmungszeitpunkt; ist eine Kappung der Volatilität vorgesehen, bestimmt sich der Anrechnungsbetrag als Nominalwert multipliziert mit dem geringeren Betrag der aktuellen Volatilität oder der Volatilitätskappungsgrenze; die aktuelle Volatilität bestimmt sich jeweils als Funktion der realisierten und impliziten Volatilität,
3.
Schwellenoptionen die Anzahl der Kontrakte multipliziert mit dem Kontraktwert multipliziert mit dem Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes multipliziert mit dem maximalen Delta; das maximale Delta ist der höchste positive oder der niedrigste negative Wert, den das Delta unter Berücksichtigung aller potenziellen Marktszenarien erreichen kann.