§ 24 KARBV
§ 24 Verwendungsrechnung und Entwicklungsrechnung bei der Investmentkommanditgesellschaft
(1) Bei einer Investmentkommanditgesellschaft ist die Verwendungsrechnung wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
1.
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
2.
Gutschrift/Belastung auf Rücklagenkonten
3.
Gutschrift/Belastung auf Kapitalkonten
4.
Gutschrift/Belastung auf Verbindlichkeitenkonten
5.
Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
(2) 1Die Entwicklungsrechnung für das Vermögen der Kommanditisten und der Komplementäre ist jeweils getrennt wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
I. 2Wert des Eigenkapitals am Beginn des Geschäftsjahres
1.
Entnahmen für das Vorjahr
2.
Zwischenentnahmen
3.
Mittelzufluss (netto)
a)
Mittelzuflüsse aus Gesellschaftereintritten
b)
Mittelabflüsse wegen Gesellschafteraustritten
4.
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres nach Verwendungsrechnung
5.
Nicht realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
II. 3Wert des Eigenkapitals am Ende des Geschäftsjahres.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
§ 26 KARBV
§ 26 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
(1) 1Bewertet die Verwahrstelle einen OGAW unter Mitwirkung der Kapitalverwaltungsgesellschaft, hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft die von der Verwahrstelle ermittelten Wertansätze für Vermögensgegenstände in geeigneter Weise auf Plausibilität zu prüfen und darauf hinzuwirken, dass Auffälligkeiten geklärt werden. 2Sie hat nachvollziehbar zu dokumentieren, dass sie ihre Mitwirkungspflicht wahrnimmt. 3Die Verwahrstelle ist dabei der Kapitalverwaltungsgesellschaft gegenüber verpflichtet, Auskunft über Einzelheiten der Bewertung des Investmentvermögens zu erteilen.
(2) 1Innerhalb der Kapitalverwaltungsgesellschaft muss die Bewertung oder die Mitwirkung bei der Bewertung eines OGAW durch einen Bereich oder eine dort eingerichtete Organisationseinheit erfolgen, der oder die aufbauorganisatorisch von dem für die Portfolioverwaltung zuständigen Bereich oder einer dort eingerichteten Organisationseinheit getrennt ist. 2Dies gilt auch für die Ebene der Geschäftsleitung.
(3) Die Bildung von Bewertungseinheiten zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft ist bei Investmentvermögen nicht zulässig.
(4) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie nach den §§ 27 und 28 ist bei Investmentvermögen regelmäßig von der internen Revision zu überprüfen.