(1) Bei der Berechnung der Auslastung der Anlagegrenzen nach den
§§ 206 und 207 des Kapitalanlagegesetzbuches (Ausstellergrenzen) sind Derivate sowie derivative Komponenten, die von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Investmentanteilen gemäß
§ 196 des Kapitalanlagegesetzbuches abgeleitet sind, einzubeziehen.