§ 18 Absatz 1 DeckRegV
(1) 1Deckungsregister, die die Institute bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund gesetzlicher Vorschriften geführt haben und die eine eindeutige vermögensrechtliche Zuordnung der eingetragenen Deckungswerte ermöglichen, dürfen bis zum 31. Dezember 2006 in der bisherigen Weise fortgeführt werden. 2Danach gelten die Anforderungen dieser Verordnung nur für neu einzutragende Deckungswerte.