§ 61 Absatz 6 Satz 7 BWO
7Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt.
§ 61 Absatz 6 Satz 8 BWO
8Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.