§ 18 Absatz 1 BWO
(1) 1Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. 2Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. 3Er muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. 4Sammelanträge sind, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5, zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 5Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend.
§ 22 Absatz 1 BWO
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.