§ 16 Absatz 2 BWO
(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzutragen Wahlberechtigte
1.
nach § 12 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes,
a)
(weggefallen)
b)
die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten,
c)
die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und nicht nach Absatz 1 Nr. 4 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind,
2.
nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, die nicht nach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind.