§ 54 Absatz 1 BVerfGG
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Voruntersuchung anordnen; es muß sie anordnen, wenn der Vertreter der Anklage oder der Bundespräsident sie beantragt.
§ 55 Absatz 1 BVerfGG
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung.
§ 55 Absatz 2 BVerfGG
(2) 1Zur Verhandlung ist der Bundespräsident zu laden. 2Dabei ist er darauf hinzuweisen, daß ohne ihn verhandelt wird, wenn er unentschuldigt ausbleibt oder ohne ausreichenden Grund sich vorzeitig entfernt.
§ 55 Absatz 4 BVerfGG
(4) Sodann erhält der Bundespräsident Gelegenheit, sich zur Anklage zu erklären.
§ 55 Absatz 5 BVerfGG
(5) Hierauf findet die Beweiserhebung statt.
§ 55 Absatz 6 BVerfGG
(6) 1Zum Schluß wird der Vertreter der Anklage mit seinem Antrag und der Bundespräsident mit seiner Verteidigung gehört. 2Er hat das letzte Wort.