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1Die Zertifizierung eines Basisrentenvertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrages dem Absatz 1 oder dem Absatz 1a sowie dem
§ 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des
§ 2 Abs. 2 entspricht.
2Eine Zertifizierung im Sinne des
§ 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 1a sowie dem
§ 2a fest.