§ 12 Absatz 1 BtMG
(1) Betäubungsmittel dürfen nur abgegeben werden an
1.
Personen oder Personenvereinigungen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 3 zum Erwerb sind oder eine Apotheke oder tierärztliche Hausapotheke betreiben,
2.
die in § 4 Abs. 2 oder § 26 genannten Behörden oder Einrichtungen,
3.
(weggefallen)