§ 53 Absatz 4 BRAO
(4) 1Die Rechtsanwaltskammer soll die Vertretung einem Rechtsanwalt übertragen. 2Sie kann auch andere Personen, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt haben, oder Referendare, die seit mindestens zwölf Monaten im Vorbereitungsdienst beschäftigt sind, zu Vertretern bestellen. 3§ 7 gilt entsprechend.
§ 53 Absatz 5 Satz 3 BRAO
3Der Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertreter bestellt wird, kann die Vertretung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen.
§ 53 Absatz 7 BRAO
(7) Dem Vertreter stehen die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den er vertritt.
§ 53 Absatz 8 BRAO
(8) Die Bestellung kann widerrufen werden.
§ 53 Absatz 9 BRAO
(9) 1Der Vertreter wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. 2Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
§ 53 Absatz 10 BRAO
(10) 1Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist berechtigt, die Kanzleiräume zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließlich des der anwaltlichen Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. 2An Weisungen des Vertretenen ist er nicht gebunden. 3Der Vertretene darf die Tätigkeit des Vertreters nicht beeinträchtigen. 4Er hat dem von Amts wegen bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern. 5Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag des Vertretenen oder des Vertreters die Vergütung fest. 6Der Vertreter ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. 7Für die festgesetzte Vergütung haftet die Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge.