§ 135 BRAO
§ 135 Nichtöffentliche Hauptverhandlung
(1) 1Die Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht ist nicht öffentlich. 2Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann, auf Antrag des Rechtsanwalts muß die Öffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit sinngemäß anzuwenden.
(2) 1Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist Vertretern der Landesjustizverwaltung, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftragten, den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und den Rechtsanwälten im Bereich der Rechtsanwaltskammer der Zutritt gestattet. 2Das Anwaltsgericht kann nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen.
§ 139 Absatz 3 BRAO
(3) Das anwaltsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen,
1.
wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist (§ 13);
2.
wenn nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.