§ 26g BörsG§ 26g Übermittlung von Daten
Die Geschäftsführung kann von den Handelsteilnehmern die Übermittlung von Daten in Bezug auf deren Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 25 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist.