§ 4b Absatz 4 Satz 2 BörsG
2Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Börsenträgers, der auf Grund seiner Größe, seiner internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Geschäfte von erheblicher Bedeutung ist, kann nicht sein,
1.
wer in einem anderen Unternehmen Geschäftsleiter ist und zugleich in mehr als zwei Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist oder
2.
wer in mehr als vier Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist.