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§ 4 Absatz 2 Satz 1 BörsG
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Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich bei der Börsenaufsichtsbehörde zu stellen.
Verweis auf
§ 4 Absatz 2 Satz 1 BörsG
von
§ 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 BörsG