§ 25 Absatz 1 Satz 2 BörsG
2Die Geschäftsführung ist verpflichtet, Maßnahmen nach Satz 1 zu veröffentlichen.
§ 25 Absatz 1 Satz 3 BörsG
3Nähere Bestimmungen über die Veröffentlichung sind in der Börsenordnung zu treffen.