§ 116 Absatz 2 BNotO
(2) 1In den Ländern Hamburg und Rheinland-Pfalz gilt § 3 Abs. 2 nicht. 2Soweit am 1. April 1961 dort Rechtsanwälte das Amt des Notars im Nebenberuf ausgeübt haben, behält es dabei sein Bewenden.