§ 75 Absatz 5 Satz 2 BNotO
2Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über den Einspruch schriftlich einzureichen und zu begründen.
§ 75 Absatz 5 Satz 3 BNotO
3Das Oberlandesgericht entscheidet endgültig durch Beschluß.
§ 75 Absatz 5 Satz 4 BNotO
4Auf das Verfahren des Gerichts sind im Übrigen die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend anzuwenden.