(1)
1Erklärt der Notar mit dem Antrag auf Genehmigung der vorübergehenden Amtsniederlegung nach
§ 48b, sein Amt innerhalb von höchstens einem Jahr am bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wollen, wird er innerhalb dieser Frist dort erneut bestellt.
2§ 97 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)
1Nach erneuter Bestellung am bisherigen Amtssitz ist eine nochmalige Amtsniederlegung nach Absatz 1 innerhalb der nächsten beiden Jahre ausgeschlossen;
§ 48b bleibt unberührt.
2Die Dauer mehrfacher Amtsniederlegungen nach Absatz 1 darf drei Jahre nicht überschreiten.