§ 11 BNDG
§ 11 Kernbereichsschutz
1Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach § 6 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. 2Sofern durch eine Maßnahme nach § 6 Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt wurden, dürfen diese nicht verwertet werden. 3Aufzeichnungen über solche Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen. 4Sowohl ihre Erlangung als auch ihre Löschung sind aktenkundig zu machen.