§ 18 Absatz 1 BMG(1) 1Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf Antrag eine schriftliche Meldebescheinigung. 2Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten:
3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
5.
Ordensname, Künstlername,
6.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
7.
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.