§ 27 Absatz 2 Satz 2 BMG
2Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.
§ 28 Absatz 1 Satz 1 BMG
(1) 1Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Ortes anzumelden, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt.
§ 28 Absatz 1 Satz 2 BMG
2Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend.