§ 44 Absatz 1 BMG(1)
1Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in
§ 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):
2.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
4.
derzeitige Anschriften sowie,
5.
sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
2Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.