§ 34 Absatz 4 Satz 1 BMG
(4) 1Die Prüfung bei der Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 und § 8 vorliegen, entfällt, wenn sie von den folgenden Behörden um Übermittlung von Daten und Hinweisen nach Absatz 3 ersucht wird:
1.
Polizeibehörden des Bundes und der Länder,
2.
Staatsanwaltschaften,
3.
Amtsanwaltschaften,
4.
Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Strafvollzugs wahrnehmen,
5.
Justizvollzugsbehörden,
6.
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
7.
Bundesnachrichtendienst,
8.
Militärischer Abschirmdienst,
9.
Zollfahndungsdienst,
10.
Hauptzollämter,
11.
Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind, oder
12.
Bundesamt für Justiz, soweit es Aufgaben der Vollstreckungshilfe nach dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, sowie Aufgaben des Strafnachrichtenaustausches nach dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23) wahrnimmt.