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1Personen, die in Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassenen Plätzen übernachten, unterliegen nicht der Meldepflicht nach
§ 17 Absatz 1 und 2, solange sie im Inland nach
§ 17 oder § 28 gemeldet sind.
2Wer nicht nach
§ 17 oder § 28 gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
3Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.