§ 3 Absatz 1 Nummer 11 BMG
11.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
§ 3 Absatz 2 Nummer 2 BMG
2.
für das Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e Absatz 2 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes
a)
die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft sowie das Datum des Eintritts und Austritts,
b)
den Familienstand,
c)
das Datum der Begründung oder Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft sowie
d)
die Identifikationsnummern oder die Vorläufigen Bearbeitungsmerkmale
aa)
des Ehegatten oder Lebenspartners,
bb)
der minderjährigen Kinder, die ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung im Zuständigkeitsbereich derselben Meldebehörde haben,