§ 40 Absatz 4 BMG
(4) 1Die Protokolldaten sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und zu sichern. 2Sie sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen, das auf die Speicherung folgt. 3Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, hieraus folgender Strafverfahren, der Sicherstellung des Betriebs der Register und der Auskunftserteilung an die betroffene Person verarbeitet werden.