(3) Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten im Sinn des Absatzes 1 Satz 2, die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist auf der Grundlage der Börsenumsätze des letzten abgelaufenen Umlagejahres nach Maßgabe der
§§ 6 und 7 zu ermitteln.