§ 19 Absatz 2 FinDAG
(2) 1Soweit die Versorgungslast für die Beamten der Bundesanstalt nicht nach § 20 vom Bund zu tragen ist, sind bei der Bundesanstalt Pensionsrücklagen zu bilden. 2Satz 1 gilt entsprechend für Versorgungsansprüche der Mitglieder des Direktoriums.