§ 2336 Absatz 1 BGB
(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.
§ 2336 Absatz 2 BGB
(2) 1Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. 2Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.
§ 2336 Absatz 3 BGB
(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.